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Bedarf

Lebensstellung, § 1610 BGB, Einkommen, Vermögen, Düsseldorfer Tabelle, Pflegekosten, Heimkosten, Heimunterbringung

Was dem Elternteil zusteht, bemisst sich nach seiner Lebensstellung, dies bestimmt § 1610 BGB. Die Lebensstellung wird grundsätzlich nach den  Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmt, wobei ihm ein Mindestbedarf zusteht. Dieser Mindestbedarf wird nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Zu seinem Bedarf gehören beispielsweise nicht Unterhaltspflichten. Es soll lediglich der eigene Unterhaltsbedarf gedeckt werden. Dazu zählen insbesondere die Heim- oder Pflegekosten. Allerdings hat der Elternteil keine freie Heimauswahl, er muss ein nach seinen Verhältnissen angemessenes Alten- bzw. Pflegeheim auswählen. Kann der Elternteil in der eigenen Wohnung gepflegt werden, so ist eine Heimunterbringung nicht notwendig und die Kosten hierfür gehören nicht zum Unterhaltsbedarf.

 

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