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Begründetheit des Abänderungsantrages

wesentliche Veränderung, Alttatsachen, Beschwerde, Abänderung, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt

Zur Begründetheit des Abänderungsantrages zählt, dass eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, die der früheren Entscheidung zugrunde lag. Die bereits unter dem Punkt Präklusion dargestellt, führen Alttatsachen nicht zu einer Abänderung der Entscheidung, der Antrag wäre unbegründet. Der Abänderungsgegner kann allerdings Alttatsachen vortragen.

Wenn in einem damaligen Verfahren auf Erhöhung die Befristung nicht vorgetragen wurde, so kann der Antragsgegner in einem neuen Abänderungsverfahren die Befristung vortragen.

Ist der Unterhaltsanspruch anerkannt worden, so ist auf für die dem Anerkenntnisse zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Wenn sich diese allerdings nicht mehr feststellen lassen, so muss der Unterhalt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften neu berechnet werden.

 

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