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Internetrecht Urheberrecht Lünen

Rechtsanwalt Gebauer betreut aus Lünen im Internetrecht und Urheberrecht. Die Tätigkeit besteht dabei, Sie gegenüber den Forderungen von Personen auf Unterlassung eines Handelns zu vertreten. Dabei geht es um das Filesharing mit Schadensersatzforderungen, das Framing und Möglichkeiten des Widerspruchs, das Domainrecht, sowie mögliche Verstöße gegen die Impressumspflicht.

Internetrecht Urheberrecht Lünen - Framing Widerspruch

Diverse Endgeräte

Was ist eigentlich Framing? Dies bezeichnet zum Beispiel den Vorgang, dass sie Teile einer anderen Seite auf ihrer Seite eingebunden haben. Dies können Bilder, Musik, alle mögliche Art von Webinhalten sein. Dies kann sie auch betreffen, wenn sie Profile von Freunden, Bekannten aus sozialen Netzwerken teilen. Wenn sie deswegen abgemahnt werden und Rechtsanwaltskosten tragen sollen, ist zu überlegen, was zu tun ist.

Die Entsprechung zu diesem Thema ist noch nicht gefestigt. Der Europäische Gerichtshof musste sich mit dieser Angelegenheit ebenso befassen. Er entschied folgendes: Wer mittels eines Links auf ein öffentlich zugängliches Werk verweist, veröffentlichte dieses nicht. Mit anderen Worten: Allein der Link stellt keine Veröffentlichung des bestehenden öffentlich zugänglichen Werkes dar. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Fall ebenso, jedoch stellte das Gericht darauf ab, ob der Betreiber des Werkes seine Zustimmung zu dem sogenannten Framing erteilt hat oder nicht. Wenn die Zustimmung nicht vorliegt, liegt sehr wohl ein Verstoß vor. Die Abmahnung wäre also in einem solchen Fall berechtigt. Solche Framing Ausschlüsse finden sich oftmals im Impressum. Man sollte also dort vorher nachsehen, bevor man diese Framing-Technik anwendet.

Internetrecht Urheberrecht Lünen - Genutzte Domain

Frau mit Smartphone und Laptop

Sie werden abgemahnt, da Sie angeblich einen Rechtsverstoß dadurch begehen, dass Sie eine Domäne nutzen, die Bezug zu einer Marke hat. Dann stellt sich die Frage, ob der Abmahnende die Marke berechtigt unterhält. Es ist zunächst immer zu untersuchen, ob diese Marke tatsächlich besteht, die entsprechenden Register sind auszuwerten. Denn wenn die Marke nicht mehr besteht, bestehen keinerlei markenrechtliche Ansprüche. Wenn eine Marke vorliegt, könnte es sein, dass diese zu löschen ist. Denkbar wäre, dass es sich bei der Bezeichnung nicht um eine Marke handelt, da ihr die Unterscheidungskraft fehlt, es sich lediglich um eine Beschaffenheit zur Mengenbezeichnung handelt oder die Bezeichnung gegen die guten Sitten verstößt.

Internetrecht Urheberrecht Lünen - Impressumspflicht

Es bestehen nach dem Telemediengesetz bestimmte Informationspflichten bei geschäftsmäßigen Angeboten. Diese Informationen müssen – so verlangt es das Gesetz – leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Daran würde es fehlen, wenn die Informationen erst nach mehreren Zwischenschritten erreichbar wären oder versteckt sind.

Angabe der Telefonnummer

Die Gesetzesbegründung lässt darauf schließen, dass eigentlich die Angabe einer Telefonnummer erforderlich sei. Dies bestätigt der Bundesgerichtshof allerdings in dieser Form nicht. Damit muss eine Telefonnummer nicht angegeben werden. Es soll lediglich eine unmittelbare Erreichbarkeit gewährleistet werden. Auf welchem Weg ist dabei vollkommen unerheblich, wichtig ist, dass die Kommunikation störungsfrei und schnell erfolgen kann. Anfrageformulare reichen aus, wenn auf Anfragen innerhalb von einer Stunde geantwortet wird.

Internetrecht Urheberrecht Lünen - Filesharing Schadenersatz

Person tippt auf transparente Adresszeile

Wenn Sie nur als Störer haften, besteht kein Schadensersatzanspruch. Die Störerhaftung findet nur auf den Unterlassungsanspruch Anwendung, es besteht nur Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Sie sollten aber in jedem Fall bestreiten, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. Ein Schaden setzt nämlich voraus, dass Personen die Möglichkeit hatten, auf das Werk zuzugreifen. Dies ist bei den geringen Uploadgeschwindigkeiten in Privathaushalten kaum möglich, die Bandbreite ist einfach zu gering, als dass mehrere Personen gleichzeitig darauf zugreifen könnten.

So sind auch die Lizenzkosten zu bestreiten. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass der Abmahnende quasi die Verbreitungsmöglichkeit und Nachfrage darlegen und beweisen muss. Mit anderen Worten: Einen schlechten Film will keiner sehen, damit dürfte auch kein Schaden entstanden sein.

Sollte es dem Abmahnenden gelingen, Grundlagen für einen Schadensersatz darzulegen, so tendieren Gerichte dazu, bei einem Musikwerk 10 € pro Titel als angemessen anzusehen. Diese Rechtsprechung hat allerdings der Bundesgerichtshof nicht bestätigt und hält 200 € pro Musiktitel für möglich.

 

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