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Abänderung von Vergleichen und Urkunden § 239 FamFG

Kindesunterhalt, Selbstbehalt, Mindestkindesunterhalt, Zahlbetrag, Kindergeld, § 239 FamFG

Für die Abänderung von Vergleichen und Urkunden gilt eine Erleichterung hinsichtlich der Wesentlichkeit- und Zeitgrenze, nämlich beide gelten nicht.

Jeder Beteiligte des Unterhaltsverhältnisses kann die Abänderung des Unterhaltsvergleiches oder der vollstreckbaren Urkunde beantragen. Zu den vollstreckbaren Urkunden zählen insbesondere die Jugendamtsurkunden über die Titulierung des Kindesunterhaltes.

Begründet ist der Änderungsantrag, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • sich Umstände ergeben, die sich nach Vertragsschluss verändert haben und Grundlage der Unterhaltsvereinbarung sind. Voraussetzung ist die Darlegung der Geschäftsgrundlage. Lässt sich die Geschäftsgrundlage nicht mehr feststellen, so kommt eine Neuberechnung des Unterhalts nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht. Wie auch schon bei der Abänderung von Entscheidungen dargestellt, kommt auch bei der Abänderung von Vergleichen und Urkunden eine Änderung in der Rechtslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Begründung in Betracht.
  • Wenn die Beteiligten die Unterhaltsvereinbarung so nicht geschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten.
  • Die Unterhaltsvereinbarung unbillig ist
 

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