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Ehegatte

eheliche Standard, Einkommen, sozialer Rang, Familienbedarf, Selbstbehalt

Bei Doppelverdienerehen ist es so, dass beide Ehegatten gleichermaßen durch Beteiligung an der Haushaltsführung und durch Geldleistungen zum Familienunterhalt und zur Sicherung des Bedarfs der Familie beitragen. Beide Ehegatten haben Anspruch auf gleiche Teilhabe am Erwirtschafteten, soweit dies den ehelichen Lebensstandard prägt. Der Anspruch des anderen Ehegatten ist nach den individuellen Verhältnissen der unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen sowie dem sozialen Rang zu bemessen und wird für den Einzelfall bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann so gerechnet werden, dass dem Kind und seinem Ehegatten jeweils die Hälfte des beiderseitig berücksichtigungsfähigen Einkommens zur Verfügung steht. Der Bundesgerichtshof rechnet so, dass die gemeinsamen Einkünfte berechnet werden und nach Abzug des Familienselbstbehaltes gemäß den jeweiligen Leitlinien um weitere 10 % für eine Ersparnis abgesenkt werden. Von dem verbleibenden Einkommen ist die Hälfte für den Familienunterhalt einzusetzen, sodass sich der individuelle Familienbedarf aus dieser Hälfte zuzüglich des Familienselbstbehaltes ergibt. Den Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zu decken, das restliche Einkommen ist für den Elternunterhalt einsetzbar.

 

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