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Vorgeschichte:

Nach langer Planung und vielen Änderungen soll sie dann endlich zu Hause aufgebaut und funktionsfähig stehen: Ihre neue Küche! Dann allerdings die böse Überraschung! Die Küche wird nicht geliefert, Planungsfehler, falsch aufgebaut und Sie finden Mängel.

Jetzt heißt es die eigenen Rechte kennen und geltend machen. Sie haben das Recht eine mangelfreie Küche zu erhalten, vollkommen unabhängig vom Kaufpreis, ob Sie eine Küche für mehr als 50.000,- EUR kaufen oder eine Studenten- oder Singleküche, dies spielt keine Rolle.

Jetzt sind Sie enttäuscht und verärgert:

Die neue Küche ist mangelhaft!

Sie beginnen selbst mit dem Verkäufer zu verhandeln, aber es tut sich nichts. Der Verkäufer reagiert nicht oder hält sie hin und Sie wollen keine Zugeständnisse mehr machen.

Verpassen Sie jetzt nicht ihre Chancen, achten Sie auf Fristen und sichern Sie sich ihre Gewährleistungsrechte, sei es die Mängelbeseitigung, die Minderung oder den Rücktritt und Schadensersatz zu fordern.

Entscheidend ist, dass Sie ihre Rechte geltend machen, und zwar in richtiger Reihenfolge.

Haben Sie keine Scheu, Ihre berechtigten Ansprüche mit uns gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

Wir vertreten Sie gerne!

Küchenkauf

Kaufvertrag oder Werkvertrag?

Kaufvertrag?

Der Küchenkauf ist in § 433 BGB geregelt. Ihr Verkäufer ist danach verpflichtet, Ihnen die Küche zu übergeben und das Eigentum an der Küche zu verschaffen; § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei kommt schon eine entscheidende Voraussetzung zum Ausdruck, nämlich dass nach der Bestimmung des § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die verkaufte Sache keine Sach- und Rechtsmängel haben darf, sie muss also mit anderen Worten in Ordnung sein.

Der Käufer wiederum ist verpflichtet, den Verkäufer selbstverständlich in den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen; § 433 Abs. 2 BGB.

Küchenkauf doch vielleicht eher Werkvertrag?

Hier wird es spannend! Denn es könnte auch ein Werkvertrag vorliegen. Es ist der Schwerpunkt des Vertrages maßgeblich. Je mehr der Warenumsatz und die damit verbundene Übertrragung von Eigentum der zu montierenden Küche im Vordergrund steht, desto eher ist der Vertrag als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung einzuzordnen. Liegt der Schwerpunkt in der individuellen Anpassung der Küche und steht quasi eine Maßanfertigung -auch der Schränke- im Vordergrund, so wird eher von einem Werkvertrag auszugehen sein.

Zustandekommen des Kaufvertrages

Wie kommt der Kaufvertrag zustande?

Wie bei allen anderen Verträgen auch ist eine Einigung der Vertragsparteien notwendig. Die Vertragsparteien müssen sich über die wesentlichen Bestandteile einig sein.

Die Vertragsparteien müssen sich also erst einmal darüber einig sein, dass die Küche gegen Zahlung eines Kaufpreises übertragen werden soll. Liegen diese Voraussetzungen schon nicht vor, so liegt auch kein Kaufvertrag vor.

 

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