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Internetrecht Urheberrecht Bönen

Rechtsanwalt Gebauer betreut Mandanten aus Bönen im Internetrecht und Urheberrecht. Die Tätigkeit besteht dabei, sie gegenüber den Forderungen von Personen auf Unterlassung eines Handelns zu vertreten. Dabei geht es um das Filesharing, das Domainrecht oder Abwehr von Beleidigungen.

Internetrecht Urheberrecht Bönen - Beleidigung

Person tippt auf transparente Adresszeile

Wenn Sie Opfer einer Beleidigung, z. B. bei Facebook etc., geworden sind, so haben Sie nicht nur gegenüber demjenigen einen Anspruch, der Sie beleidigt hat, sondern auch gegen den Betreiber der Seite. Sie haben einen Beseitigungsanspruch auf Beseitigung der aktuellen und der fortlaufenden Beeinträchtigungen. Des Weiteren haben Sie einen Unterlassungsanspruch, wenn eine Wiederholungsgefahr droht. Der Webseitenbetreiber haftet nur dann, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Dabei ist immer auf den Einzelfall abzustellen, gerade auf die Funktion der Seite. Es kommt also auf den Einzelfall an. In jedem Fall müssen Beleidigungen beseitigt werden.

Unterlassungserklärung

Setzen Sie dem Betreiber der Website eine Frist zur Beseitigung des beleidigenden oder verleumdenden Eintrags. Dabei kann die Frist sehr kurz bemessen sein, je nachdem wie massiv die Beleidigung ist. Neben der Beseitigung kommt eine Unterlassung bei Wiederholungsgefahr in Betracht.

Internetrecht Urheberrecht Bönen - Filesharing

Diverse Endgeräte

Recht zur Abmahnung

Der Abmahnende muss beweisen, dass er das Recht zur Abmahnung hat. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass ein Eintrag in einer Musikdatenbank ein starkes Indiz für die Geltendmachung der Rechte ist. Der Hinweis auf einen Copyright-Vermerk genügt hingegen nicht. Auch die Anmeldung der Rechte bei der GÜFA reicht für den Nachweis des Rechtes zur Abmahnung nicht aus. Der Abmahnende muss darlegen und beweisen, dass er das Recht hat, das Werk öffentlich zugänglich zu machen.

Kein Recht zur Abmahnung

Sie können einfach behaupten, dass der Abmahnende kein Recht hat, sie abmahnen zu dürfen. Der Abmahnende hat seine Rechte darzulegen und zu beweisen. Das Recht einen Musiktitel öffentlich zugänglich machen zu dürfen, wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass Sie zum Beispiel ein Computerspiel öffentlich zugänglich machen, dass diesen Musiktitel beinhaltet.

Internetrecht Urheberrecht Bönen - Domainrecht

Frau mit Smartphone und Laptop

Domain Recht – Namensrecht

Wenn der Abmahnende sich nicht darauf berufen kann, dass sie eine Marke verletzt haben, so kann es sehr wohl sein, dass sie einen Namen verletzt haben im Sinne des § 12 BGB. Für einen Verstoß würde es dann schon ausreichen, wenn sie sich die Domain registrieren lassen. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Namensrecht vorliegt, muss genau untersucht werden. Hierzu gibt es eine Fülle an Rechtsprechungen.

Domain Recht – Missbrauch

Wenn man Ihnen vorwirft, Sie hätten sich die Domain nur deswegen registrieren lassen, um damit Gewinne zu erzielen, da sie hoffen, dass man die Domain Ihnen abkauft, dann kann an diesem Vorwurf etwas dran sein. Nämlich dann, wenn sie sich tatsächlich eine Domain haben registrieren lassen, um sie nicht zu benutzen, sondern verkaufen zu wollen.

 

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